| 1. |
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die
Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen
Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung erfolgen. |
| 2. |
Der Mitgliederversammlung
sind folgende Aufgaben vorbehalten: |
a)
|
Entgegennahme und
Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses |
| b) |
Entlastung des Vorstandes |
| c) |
die Bestellung und
Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes |
| d) |
die Beschlussfassung über
den Etat |
| e) |
die Entscheidung über den
Einspruch gegen den Ausschluß der Mitgliedschaft |
| f) |
die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen |
| g) |
Beschlußfassung über
Beitragsordnung und deren Änderung |
| h) |
Beschlußfassung über
Auflösung des Vereins |
| i) |
Beschlußfassung über alle
sonstigen Anträge |
| 3. |
Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |
| 4. |
Zu Satzungsänderungen und
zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen, gültig
abstimmenden Mitglieder erforderlich. |
| 5. |
Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem
die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsicht in dieses
Protokoll ist jedem Mitglied gestattet. |